Die kommunale Polizei der Stadt Pforzheim. 1945 - 1959. Band 1

DIN A4, 555 Seiten, 405 Bilder davon 110 Farbbilder.

Erscheinungsdatum: November 2017

Der Band befindet sich in folgenden Archiven:
  •  Stadtarchiv Pforzheim
  •  Archiv Landratsamt Enzkreis, Pforzheim
  •  Stadtarchiv Mühlacker
  •  Pforzheimer Zeitung, Pforzheim
  •  Badische Landesbibliothek, Karlsruhe
  •  Generallandesarchiv, Karlsruhe
  •  Staatsarchiv Freiburg
  •  Stadtarchiv Freiburg
  •  Stadtarchiv Rastatt

 

Inhaltsverzeichnis:

1. Kampf deutscher und französischer Truppen im Landkreis Pforzheim 1945
2. Alliierte Flugzeugangriffe auf Pforzheim 1940 - 1945
3. Die Besetzung der Stadt Pforzheim durch französische Truppen
4. Die politische Situation im besetzten Deutschland 1945 - 1992
5. Entwicklung der deutschen Polizei im heutigen Baden-Württemberg 1945 - 1959
6. Staatliche Polizei in der US-Zone Württemberg-Baden 1945 - 1952
7. Kommunalpolizei in Württemberg-Baden 1945 - 1972
8. Staatliche Polizei in Baden (Südbaden) 1945 - 1954
9. Gemeinde-Schutzpolizei in Baden 1945 - 1953
10. Die Uniformierung der Justiz in Baden 1945 – 1954
11. Staatliche Polizei in Württemberg-Hohenzollern 1945 - 1954
12. Staatliche Polizei in Baden-Württemberg 1954 - 1957
13. Staatliche Polizei in Baden-Württemberg 1957 - 1979
14. Der Bundesgrenzschutz wird errichtet
15. Die Bereitschaftspolizei entsteht 1951 - 1953
16. Bahnpolizei in der US-Zone Deutschland
17. Alliierte Militär-Regierungen im Stadt- und Landkreis Pforzheim 1945 - 1952
18. Personenverzeichnis 1945 - 1959
19. Personenverzeichnis der Schutzpolizei Pforzheim 1945 – 1959
20. Personenverzeichnis der Kriminalpolizei Pforzheim 1945 - 1959
21. Personenverzeichnis der Landespolizei Pforzheim 1945 - 1962
22. Ortsverzeichnis

 

 
Leseproben


Die Stadt Pforzheim war nach zehn Tage dauerndem Kampf am 18. April 1945 endgültig besetzt.
Damit waren für Pforzheim und seine Bevölkerung die Kriegsereignisse nahezu beendet; in der
anschließenden Zeit erfolgten noch weitere Angriffe amerikanischer und französischer Flugzeuge.
Bei den Kampfhandlungen im Stadtgebiet Pforzheim kamen mehrere Zivilpersonen ums Leben.
Darüber hinaus wurden in den Tagen nach der französischen Besetzung am 18. April 1945 etwa
zehn Pforzheimer Bürger von Soldaten der Besatzungstruppe ermordet.
Nach Beendigung der Kampfhandlungen wurden in der Stadt die strategisch wichtigen Punkte wie
Straßenkreuzungen, Plätze und Häuser und andere Örtlichkeiten durch französische Truppen
besetzt.
Sogleich nach diesen militärstrategisch vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen einer besetzten
Stadt erhielten die nunmehr in Pforzheim stationierten Besatzungstruppen durch den eingesetzten
französischen Militärgouverneur Pelletier die Erlaubnis zur Plünderung der Stadt, und zwar über
den Zeitraum von einer Woche, mit all seinen Konsequenzen, dem Schrecken, der Not und der
Verzweiflung für die Pforzheimer Bevölkerung.
Unter diesen Umständen hatte die Bevölkerung von Pforzheim eine Woche lang, 24 Stunden am
Tag, wehrlos und rechtlos in allen Belangen, einschließlich Vergewaltigung, Diebstahl, Raub,
Brandstiftung, Mord und andere Eingriffe in die persönliche Freiheit und Entscheidung und ohne
jegliches Recht auf Besitz und Leben, verbunden mit all seinen Schrecken, mit Not und Elend, all
das zu erdulden, was eine militärische Besatzung dieser Art mit sich bringt!
Von dieser Möglichkeit machte die französische Truppe täglich 24 Stunden lang Gebrauch, so dass
Plünderungen, Diebstahl, Raub und Mord in jeder Form sowie Beschlagnahmen an der
Tagesordnung waren und gleichzeitig infolge des Fehlens einer Polizei niemand vor irgendwelchen
Misshandlungen geschützt war, denn die Polizei war aufgelöst und so zählte während dieser Zeit
nur das Recht des Stärkeren; und das waren die Soldaten, die sich unter Androhung von
Waffengewalt alles erlaubten und alles nahmen. Hinzu kamen Sprengungen von Tresoren bei den
Bankstellen, aber auch in Fabriken und Geschäften, gewaltsames Eindringen in Wohnungen mit
Raub und Diebstahl aller möglichen Dinge unter gleichzeitigem Verschleppen von Personen mit
dem Ziel der Erpressung.


Durch die Verfügung der US-Militärregierung für Nordbaden und Nordwürttemberg (später das
Land Württemberg-Baden in der US-Zone) in Stuttgart vom 07. Juli 1945 wurde angeordnet, dass
für die Landesbezirke Nordbaden und Nordwürttemberg eine gemeinsame Landespolizei geschaffen
werde. Die US-Militärregierung in Stuttgart verfügte ferner, dass die Polizei in den Landesbezirken
Baden (Nordbaden) und Württemberg (Nordwürttemberg) ab 01. August 1945 den
ordnungsmäßigen Dienstbetrieb aufzunehmen habe.
Auf Veranlassung der US-Militärregierung für Deutschland wurden beide Landesbezirke im Herbst
1945 zum Land Württemberg-Baden im Sinne einer Verwaltungseinheit zusammengeschlossen; von
nun an wurden die polizeilichen Belange beider Landesbezirke auf Weisung der USMilitärregierung Stuttgart in der Polizei-Abteilung des Innenministeriums Württemberg-Baden in
Stuttgart geregelt.
Zur gleichen Zeit bestanden in Württemberg-Baden zwei selbständige Polizeiorganisationen, einmal
die staatliche Gendarmerie für den ländlichen Bereich und zum anderen die kommunale Gemeinde-
oder Stadtpolizei, welche nur innerhalb des eigenen Gemeinde- oder Stadtbezirks zuständig war.
Der Begriff der Gendarmerie wurde auf Weisung des Innenministeriums durch Erlass vom Oktober
1945 wegen seiner begrifflichen Nähe zur Gendarmerie des NS-Reichs aufgelöst und durch die
künftige Bezeichnung „Landespolizei“ersetzt.
Die Verwaltung der Organisation für den Neubeginn für Polizei und Feuerwehr in der US-Zone
Württemberg-Baden wurde durch Erlass der US-Militärregierung vom 27. September 1945
festgelegt.
Infolge der durch die Alliierten angeordneten vielschichtigen Dezentralisierungsmaßnahmen führten
die Bestrebungen der badischen Staatsverwaltung in Karlsruhe erst im November 1945 zu einer
landeseinheitlichen Regelung. Die künftige Organisation der Landespolizei in Nordbaden
betreffend erließ das „Office of Military Government North Baden (US-Zone), Detachment E7, 1.
Military-Government Baden (Sep), Karlsruhe, Germany“, vom 19. November 1945 die
nachfolgende aufgeführte Organisationsplanung:
„Paragraf 1:
Der folgende Plan für die Organisation der Polizei ist genehmigt worden.
Paragraf 2:
Unter der Oberaufsicht der Militärregierung untersteht die gesamten Polizei Nordbadens der
Leitung des Landesdirektors des Innern, Der Landespolizeidirektor ist mit der Führung sämtlicher
Geschäfte beauftragt.
Paragraf 3:
Der Landespolizeidirektor soll ermächtigt sein, Angehörige der Landespolizei mit Genehmigung
der Militärregierung zu ernennen. Er soll dem Landesdirektor des Innern für genaues
Funktionieren dieser Polizei verantwortlich sein. In den Stadtkreisen ist die örtliche Polizei
einschließlich Feuerschutzpolizei dem Oberbürgermeister unterstellt, der für die Erfüllung des
Polizeidienstes dem Landesdirektor des Innern verantwortlich und an seine Weisungen gebunden
ist. Dasselbe gilt für Städte und Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, soweit hier nicht die
Vereinbarung bezüglich des Dienstes der Landespolizei getroffen worden ist.
Paragraf 4:
Die Landespolizei soll für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in ländlichen
Bezirken einschließlich der Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern und der Städte und Gemeinden,
die den Dienst der Landespolizei wünschen, wie dies in Paragraf drei erwähnt wird, verantwortlich
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